Ein Baumangel ist laut BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit eines Werks oder Gebäudes. Laut VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) liegt ein Baumangel darüber hinaus vor, wenn das Bauwerk nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Aber nicht jede Abweichung ist ein Mangel und nicht jeder Mangel berechtigt zur Mängelbeseitigung.
Gerne prüfen wir für Sie die Bausubstanz und ob eine vertragswidrige Beschaffenheit der Leistung vorliegt oder die Ursache der Baumängel auf ein Ausführungs-, Planungs- oder Materialfehler zurückzuführen ist. Liegt ein Baumangel vor, so haben Sie Anspruch auf kostenfreie Instandsetzung. Dies kann vor Ablauf der Gewährleistungsfrist bei dem Bauträger oder ausführenden Gewerk geltend gemacht werden.
Baumängel können am einfachsten beseitigt werden, wenn man sie frühzeitig erkennt und unverzüglich beseitigt. Deshalb kontrolliert Ihr Bausachverständiger regelmäßig zu vereinbarten Abschnitten die Bauausführung.
Sie brauchen bautechnischen Sachverstand | Sie suchen einen Baugutachter | Sie haben einen Bauschaden | Sie haben Probleme mit Baumängeln / Bauschäden, Risse, Nässe, Schimmel o.ä.?
Dann sind Sie bei uns richtig! Wir bieten folgende Leistungen an:
Als „Privatgutachten“ bezeichnet man alle Gutachten, die nicht von einer sog. „heranziehenden Stelle“ im Sinne des § 1 JVEG beauftragt werden.
Ob der Auftraggeber eine natürliche oder juristische Person oder eine Gesellschaft ist, ist hierbei völlig unerheblich. Das „Privatgutachten“ bestimmt sich nicht nach einem privaten Zweck oder der Beauftragung durch eine Privatperson, sondern dient ausschließlich der Abgrenzung zum Gerichtsgutachten.
Das Privatgutachten soll:
Der grundsätzliche Unterschied zum Privatgutachten besteht darin, dass dem Sachverständigen genau umrissene Teilbereiche und Fragestellungen zur Bearbeitung und Beantwortung gegeben werden. Er hat hier nicht umfassend zu ermitteln. Er hat auch nicht „über den Tellerrand“ des Beweisbeschlusses hinauszuschauen. Er hat ausschließlich die gestellten Fragen zu beantworten. Es ist dabei vollkommen unerheblich, welche Sachlage sich für ihn nach dem Aktenstudium ergibt und ob er die Fragestellung des Gerichts für sinnvoll oder ausreichend hält.
Er ist der „Gehilfe“ des Gerichts und ersetzt lediglich dessen fehlenden technischen Sachverstand. Insoweit ist auch eine enge Kommunikation zwischen Gericht und Sachverständigen notwendig, um mit dem Gutachten eine uneingeschränkt verwertbare Grundlage für das Gericht zu erstellen.
Sofern sich Unklarheiten oder Fragen zum Beweisbeschluss ergeben, darf der Sachverständige niemals mit den Parteien hierüber in Kontakt treten. Solche Klärungen erfolgen ausschließlich mit dem Richter/Rechtspfleger etc.
Grundsätzlich gelten hier die gleichen Anforderungen wie an jedes andere Gutachten.
Die Beauftragung durch eine Versicherung kann in der Regel zum Inhalt haben:
Hier ist jeweils auf die besonderen Anforderungen des Auftraggebers (Versicherung) zu achten.
Ein Beweissicherungsverfahren im Bau ist auf mehreren Ebenen sinnvoll. Bereits vor Baubeginn sind mit der Beweissicherung
Sollte es dennoch zum Rechtsstreit kommen, sind Sie dank des Beweissicherungsverfahrens vor unrechtmäßigen Ansprüchen geschützt. Hier macht es sich auch bezahlt einen entsprechend qualifizierten und vereidigten Bausachverständigen beauftragt zu haben, da dessen Einschätzung vor Gericht anerkannt ist und als objektiv gilt.
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